20.2 Subsumtion Die rechtliche Qualifikation als Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise mittäterschaftlich und gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, ist allseits völlig unbestritten. Allein schon die rechtskräftigen Schuldsprüche erfüllen objektiv und subjektiv den doppelt qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 3592 ff., S. 31 ff. der Urteilsbegründung).