36 Sobald ein Qualifikationsgrund nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben ist, gelangt der verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Dieser Strafrahmen kann auch bei Vorliegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht mehr weiter verschärft werden, weshalb sich deren Prüfung für die Frage der Tatbestandsmässigkeit erübrigt. Ein weiterer Qualifikationsgrund kann sich jedoch bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. c).