Bei der gefährdungsmässigen Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist – gestützt auf die Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) – praxisgemäss auf einen Grenzwert von 12 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid abzustellen, das die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (vgl. Methamphetamin-Gutachten «Gefährlichkeit von Methamphetamin» vom Juni 2010 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, abrufbar unter ).