35 Insgesamt ist nicht rechtsgenügend bewiesen, dass der Beschuldigte selber und bewusst die illegalen pornografischen Erzeugnisse heruntergeladen und konsumiert hat. Es bestehen unüberwindbare Zweifel am angeklagten Sachverhalt, so dass zu Gunsten des Beschuldigten von der für ihn günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden muss. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift ist nicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung