Dass der Beschuldigte beim Aufruf solcher Seiten zwingend mit illegaler Pornografie rechnen musste bzw. den Konsum illegaler Pornografie in Kauf nahm, lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht sagen. Auffällig ist sodann das sehr vehemente Bestreiten des Beschuldigten dieses Anklagevorwurfes. Während er bei den Vorwürfen in Bezug zum Drogenhandel jeweils auf Aussageverweigerung, Nichtwissen oder Minimierung seiner Rolle zurückgriff, sagte er in diesem Punkt ganz deutlich, er sei es nicht gewesen bzw. habe nichts von diesen verbotenen Bildern gewusst.