verneint habe, dass noch andere Insassen das Gerät benutzt haben (pag. 3200). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die späteren Aussagen des Beschuldigten, wonach eine weitere Person das Mobiltelefon benutzt habe, nicht stimmen können. Ist es doch nachvollziehbar, dass er gegenüber der Gefängnisleitung, seinen mit ihm befreundeten Mitinsassen nicht anschwärzen wollte. Zugunsten des Beschuldigten muss angenommen werden, dass auch sein serbischer Mitinsasse das Mobiltelefon mindestens einmal benutzte. Dass mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten pornografische Internetseiten mit dem Bezug zu Inzest oder Hardcore abgerufen wurden, wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbrachte, ist zutreffend.