Damit ist die Aussage des Beschuldigten, dass ein automatisches Abspeichern stattgefunden haben könnte, nicht einfach von der Hand zuweisen. Ebenfalls nicht als blosse Schutzbehauptung kann die Aussage des Beschuldigten gewertet werden, dass ein Mitinsasse, ein Serbe, das Mobiltelefon ebenfalls benutzt habe. Auf dem Gerät ist nämlich tatsächlich ein Anruf vom 13. Februar 2016, 22:15 Uhr, auf eine serbische Telefonnummer registriert (Daten-CD auf pag. 498, Call-Log). Der Beschuldigte selbst hatte ansonsten nie einen Bezug zu diesem Land. In der Stellungnahme des Regionalgefängnisses Bern vom 29. Februar 2016 zum Fund des Mobiltelefons war zwar festgehalten worden, dass der Beschuldigte