Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sein sollen (pag. 3712 f.) 19.4 Würdigung der Kammer Unbestritten ist, dass am 25. Februar 2016 in der Zelle des Beschuldigten ein ihm von seiner Schwester zugekommenes Mobiltelefon Samsung SM-A300FU sichergestellt werden konnte, das eine Vielzahl von Bildern (über 16‘000) enthielt, wovon eine grosse Anzahl pornografischer Darstellungen waren.