3709 f.). Die Verteidigung führte unter anderem aus, der Beschuldigte habe den Vorwurf der Pornografie von Anfang an bestritten und habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Fotos zum ersten Mal gesehen. Zuvor sei er nie dazu befragt worden. Er habe die Bilder nicht bewusst heruntergeladen und angeschaut. Mindestens eine andere Person habe das Handy benutzt. Der Beschuldigte habe glaubhaft ge-