In der Anzeige werde nämlich unmissverständlich festgehalten, die Bilder seien im Speicher des sichergestellten Mobiltelefons gesichert worden. Dort würden jedoch nur Bilder abgespeichert, die bewusst heruntergeladen werden. Die Vorinstanz erachtete es damit als beweismässig erwiesen, dass der Beschuldigte illegale Pornografie konsumiert, hergestellt und besessen habe (pag. 3591 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung). 19.3 Vorbringen der Parteien