19.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er keine illegalen Bilder heruntergeladen und angeschaut habe, nicht überzeugen würden. Die Ausrede, jemand anderes habe das Natel verwendet, sei gerichtsnotorisch. Wenn der Beschuldigte überdies behaupte, die Bilder seien möglicherweise automatisch abgespeichert worden, als er Sex-Seiten aufgesucht habe, dann sei das nicht zu hören. In der Anzeige werde nämlich unmissverständlich festgehalten, die Bilder seien im Speicher des sichergestellten Mobiltelefons gesichert worden.