32 ten lässt sich jedoch zweifelsfrei feststellen, dass ein Geldbetrag von über CHF 100‘000.00, der aus Drogenerlös stammte, unter massgeblicher Mitwirkung des Beschuldigten ausser Landes verbracht wurde. Der Sachverhalt nach Ziffer I.2. ist im Gesamtbetrag von CHF 100‘000.00 übersteigend erstellt.