II.17., wobei das halbe Kilogramm um die CHF 40‘000.00 kostete (z.B. Anklageziffer I.1.8, vgl. oben Ziff. II.15.). Dies ergäbe bereits einen CHF 100‘000.00 weit übersteigenden Betrag. Zwar lassen sich in der Tat nicht alle Geldverschiebungen und auch nicht der von der Staatsanwaltschaft auf CHF 120‘000.00 berechnete Betrag im Einzelnen nachweisen. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs und der Rolle des Beschuldig-