356), und ein sogenannter «Moneyvogel». Hinreichend bewiesen ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten selbst und diejenigen von D.________ sodann, dass Letzterer der Schwester des Beschuldigten, bevor diese am 4. März 2015 nach Thailand flog, CHF 10‘000.00 zur Überbringung an den Beschuldigten übergab (Anklageziffer I.2.2.; vgl. dazu oben Ziff. II.12.). Der Beschuldigte setzte gemäss Feststellungen im vorliegenden Verfahren allein beim Crystal insgesamt über vier Kilogramm um (vgl. oben Ziff. II.17., wobei das halbe Kilogramm um die CHF 40‘000.00 kostete (z.B. Anklageziffer I.1.8, vgl. oben Ziff.