356 und 374). Keine andere Interpretation lässt auch die sichergestellte E-Mail des Beschuldigten vom 13. September 2015 zu. Dort hielt er insbesondere fest, dass ihm ein «J.» (evtl. handelt es sich um «M.________», pag. 384) wiederholt grössere Geldbeträge schickte und Spesenbeträge erhielt (pag. 474). «GF» (Girlfriend) brachte ihm ebenfalls CHF 5‘000.00 (pag 474 Z. 63). Spesen erhielten gemäss der E-Mail auch der «Koreaner», der im Telefongespräch des Beschuldigten mit D.________ vom 4. April 2015 als Abholer erwähnt wurde (pag. 356), und ein sogenannter «Moneyvogel».