Dass der Beschuldigte die erstinstanzliche Verurteilung wegen Geldwäscherei für einen den Betrag von CHF 100‘000.00 übersteigend, akzeptierte, zeigt, dass er grundsätzlich nicht bestreitet, diesen Mindestbetrag verschoben zu haben. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass insbesondere aus den abgehörten Telefongesprächen des Beschuldigten eindeutig erhellt, dass er nicht nur für die Organisation der Methamphetamin-Lieferungen, sondern auch für den Rückfluss des Geldes nach Asien zuständig war (vgl. oben Ziff. II.10.5.; z.B. pag. 356 und 374).