Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte an der Koordination von Geldübergaben und Weiterleitung von Erlös aus dem Drogenhandel ins Ausland beteiligt war. Dass der Beschuldigte die erstinstanzliche Verurteilung wegen Geldwäscherei für einen den Betrag von CHF 100‘000.00 übersteigend, akzeptierte, zeigt, dass er grundsätzlich nicht bestreitet, diesen Mindestbetrag verschoben zu haben.