Auch nicht schädlich ist, dass in den Anklageziffern I.2.1. und 2.2 unterschiedliche Zeiträume definiert wurden. Der Zeitraum von Ziffer 2.2. (4. März 2015 bis 3. April 2015) ist in demjenigen von Ziffer 2.1 (Dezember 2014 bis 8. September 2015) enthalten. Dies ist darin begründet, dass sich die Handlung in Ziffer 2.2. beweismässig klarer eingrenzen liess, als die übrigen dem Beschuldigten in Bezug auf Geldwäscherei vorgeworfenen Handlungen. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.