Der Auffassung der Verteidigung, wonach die Tathandlung des Beschuldigten in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben werde, vermag die Kammer nicht zu folgen. Es wird beschrieben, dass der Beschuldigte andere Personen mit dem Empfang von Drogenerlös zur Verschaffung nach Asien beauftragt haben soll und damit deliktisch erworbenes Geld der Einziehung in der Schweiz entzogen habe. Der Tatvorwurf wurde so umschrieben, dass eine wirksame Verteidigung nicht vereitelt wurde. Auch nicht schädlich ist, dass in den Anklageziffern I.2.1. und 2.2 unterschiedliche Zeiträume definiert wurden.