31 Die im Deliktsblatt der Polizei vermerkten CHF 110‘000.00 seien bloss eine Hypothese. 18.4 Würdigung der Kammer Betreffend die Grundlagen zum Anklagegrundsatz wird auf die allgemeinen Ausführungen unter Ziffer I.6.1. verwiesen. Der Auffassung der Verteidigung, wonach die Tathandlung des Beschuldigten in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben werde, vermag die Kammer nicht zu folgen.