18.3 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren die Feststellung eines Deliktsbetrages von mindestens CHF 120‘000.00 (pag. 3709). Die Verteidigung des Beschuldigten hingegen hatte den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Geldwäscherei nicht mit Berufung angefochten (vgl. pag. 3634). Sie brachte dennoch insbesondere vor, der Vorwurf der Geldwäscherei werde in der Anklage nicht genügend formuliert. Der Anklagegrundsatz sei verletzt (pag. 3712).