Der Gesamtbetrag, den der Beschuldigte zu verantworten habe, lasse sich nicht konkret bestimmen. Es könne aber mit Sicherheit gesagt werden, dass der Betrag die Grenze von CHF 100‘000.00 überstiegen habe. Sie erachte es als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte von Dezember 2014 bis am 8. September 2015 in der Schweiz, Thailand und andernorts Drogenerlös von CHF 100‘000.00 übersteigend erlangt, befördert und entgegen genommen habe (pag. 3590 f., S. 29 f. der Urteilsbegründung). 18.3 Vorbringen der Parteien