18.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass gemäss Polizeirapport am 7. März 2015 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thaipillen im Gesamtwert von CHF 110‘000.00 geliefert worden seien. Angeklagt seien allerdings nur 500 Gramm Crystal. Dazu kämen die anerkannten Beträge aus der gesicherten E-Mail von total CHF 6‘300.00. Zusammen mit den CHF 10‘000.00, die D.________ an den Flughafen gebracht habe, ergebe dies CHF 126‘300.00. Der von der Anklage genannte Gesamtbetrag von CHF 136‘000.00 sei für sie nicht gesichert. Der Gesamtbetrag, den der Beschuldigte zu verantworten habe, lasse sich nicht konkret bestimmen.