Für die Weiterleitung der deliktischen Gelder von der Schweiz nach Asien wurden diverse unbekannte Geldboten beauftragt, unter anderen „der Grosse“, welcher am 9. März 2015 bei N.________ Geld für die Drogenlieferung vom 7. März 2015 an F.________ abholte und an A.________ weiterleitete. Weiter wurde ein „Moneyvogel“ eingesetzt, welcher im Auftrag von A.________ gegen Bezahlung von Spesen und Lohn die deliktisch erworbenen Gelder von der Schweiz nach Asien brachte. Damit entzog A.________ durch Drogenhandel und damit deliktisch erworbenes Geld der Einziehung in der Schweiz.