29 17. Zur Gesamtmenge reiner Drogen Mit Blick auf die Strafzumessung ist für alle sachverhaltsmässig erstellten Anklagepunkte, unter Einschluss der rechtkräftigen Punkte, die reine Menge des vom Beschuldigten gehandelten Methamphetamins festzulegen. Für die Berechnung der relevanten reinen Drogenmenge sind bei den sichergestellten und im Labor untersuchten Mengen die bekannten Reinheitsgrade zu verwenden (vgl. pag. 2470.01