Da die Aufstellung in der E-Mail vom 13. September 2015 chronologisch ist und der Eintrag betreffend die Veräusserung an «T.» mit dem 16. Juli (2015) datiert (Zeile 47) ist, muss die Lieferung an «dd.» gemäss früherem undatiertem Eintrag (Zeile 25) vor dem 16. Juli 2015 erfolgt sein. Die Formulierung des Dispositivs ist somit gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft anzupassen und der Deliktszeitraum mit «vor dem 16. Juli bis 26. August 2015» zu bezeichnen.