Der Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass etliche der in der E-Mail vom 13. September 2015 aufgelisteten Drogenlieferungen nach der Festnahme der Halbbrüder des Beschuldigten vom 7. April 2015 stattgefunden haben. Der Beschuldigte liess sich von diesen Festnahmen folglich nicht beeinträchtigen und organisierte und koordinierte weitere Drogenlieferungen auch ausserhalb der Familienstruktur. Da die Aufstellung in der E-Mail vom 13. September 2015 chronologisch ist und der Eintrag betreffend die Veräusserung an «T.» mit dem 16. Juli (2015) datiert (Zeile 47) ist, muss die Lieferung an «dd.»