Diese feinen Unterschiede vermögen das Beweisergebnis jedoch nicht zu erschüttern. Nichtsdestotrotz ist gestützt auf die Aussage des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um Thaipillen handelt (pag. 764), die er veräussert hat bzw. ihm als Mittäter im Drogenhandel zuzuschreiben sind. Dass der Beschuldigte im Betäubungsmittelhandel eine wichtige Rolle innehatte, ergibt sich schliesslich aus der Gesamtheit der Indizien (vgl. oben Ziff. II.10.) und nicht nur aus der sichergestellten E-Mail vom 13. September 2015. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.