1441 ff.). O.________ wurde im vorliegenden Verfahren am 25. November 2016 auch parteiöffentlich als Auskunftsperson einvernommen (pag. 1551 ff.). Seinen Angaben zufolge sei sein Rufname O.________ oder O.________. Auch war das Foto von O.________ auf dem Handy des Beschuldigten abgespeichert (vgl. pag. 764, 791), obwohl der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt des Fotos O.________ nicht kennen wollte (pag. 764). Immerhin gab der Beschuldigte betreffend Übergabe von Thaipillen am «16.7.» (Zeile 47 der E-Mail vom 13. September 2015) zu Protokoll (pag. 766 Z. 138 ff.): Wenn Sie das so zusammenreimen, ich habe wohl da telefonisch Kontakt mit jemandem gehabt.