Einzig der Gesamtzusammenhang könne nicht reichen (pag. 3712). 16.4 Würdigung der Kammer Vorab wird auf die Erwägungen zu Anklageziffer I.1.8. verwiesen (vgl. oben Ziff. II.15.4.), die auch zu diesem Anklagepunkt gültig sind. In der E-Mail vom 13. September 2015 hatte der Beschuldigte sowohl Posten vermerkt, die den Drogenhandel betrafen, als auch solche, bei denen das nicht der Fall war. Die Abnehmer, die mit «dd», «T.» und «A.» bezeichnet wurden, wurden jedoch in Abschnitten erwähnt, wo es offensichtlich um Drogengeschäfte ging (Zeilen 23 bis 34 und Zeilen 47 bis 63).