16.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft machte im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe im Urteilsdispositiv beim Tatzeitraum «vom» 16. Juli bis am 26. August 2015 geschrieben anstatt wie es in der Anklage formuliert sei «vor». Dies sei wahrscheinlich ein Verschrieb, der jedoch zu korrigieren sei (pag. 3709). Die Verteidigung brachte hingegen insbesondere vor, die Bedeutung der Notizen in der E-Mail sei unklar und die Anschuldigung sei nur eine Hypothese. Dass Drogen mit Hilfe des Beschuldigten veräussert worden seien, ergebe sich nicht. Einzig der Gesamtzusammenhang könne nicht reichen (pag.