16.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich in diesem Anklagepunkt ebenfalls auf die E-Mail vom 13. September 2015. Sie hielt fest, die Aufzeichnungen des Beschuldigten seien in einem Gesamtzusammenhang zu sehen. Sie erachte es als beweismässig erwiesen, dass der Beschuldigten vom 16. Juli bis am 26. August 2015 an einem unbekannten Ort mindestens 15‘400 Thaipillen an diverse unbekannte Abnehmer veräussert habe (pag. 3589, S. 28 der Urteilsbegründung). 16.3 Vorbringen der Parteien