Dass es bei Zeile 32 und 33 um legale Geschäfte ging ist aufgrund der Systematik der E-Mail und der gewählten Formulierung «2 + 18», die derjenigen der anderen Drogengeschäfte entspricht, auszuschliessen. Gesamthaft würdigend kommt die Kammer zum Schluss, dass hinter der Zeile 33 der E-Mail vom 13. September 2015 effektiv eine am 5. April 2015 erfolgte Drogen- 27 lieferung im Umfang von 2 Kilogramm Crystal und 18‘000 Thaipillen steht, für die sich der Beschuldigte zu verantworten hat. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.