3586, S. 25 der Urteilsbegründung). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Notiz nicht entziffern könne (pag. 786 Z. 215 ff., 3430 Z. 21 ff.), ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Zeilen sind klar und unmissverständlich zu lesen. Ein Geschäft in der Dimension von 2 Kilogramm Crystal und 18‘000 Thaipillen ist beim besten Willen nicht als alltägliche Handlung anzusehen, die einfach so vergessen geht. Bei den in Zeile 33 aufgeführten «2, + 18» handelt es sich auch nicht, wie vom Beschuldigten vermutet, um eine Zusammenfassung (vgl. pag. 768 Z. 220) im Sinne eines Totals.