Dafür, dass es sich bei den Zeilen 32 und 33 anders verhalten könnte als mit den vorangehenden Zeilen, und dass es sich um ein nicht konkret erfolgtes Geschäft handeln könnte, bestehen keinerlei Hinweise. Hätte es sich nur um einen Plan gehandelt bzw. ein Geschäft, dass gar nicht abgewickelt wurde, so ergäbe es keinen Sinn, dass der Beschuldigte K.________ um die Aufbewahrung der E-Mail und später deren Zustellung bat. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz ohne weitere Begründung schlussfolgerte, sie gehe davon aus, dass dieses Drogengeschäft noch nicht erfolgt sei (vgl. pag. 3586, S. 25 der Urteilsbegründung).