Die Zeilen 27 bis 30 betreffen die Lieferungen von Crystal-Meth und Thaipillen an F.________ und D.________ vom 5. und 7. April 2015. Diese Lieferungen haben nachweislich tatsächlich im dokumentierten Umfang stattgefunden, was anhand von Telefonüberwachung, Observationen und sichergestellten Drogen bewiesen werden konnte (vgl. pag. 334 ff. und 421 ff.). Der Beschuldigte sowie seine Halbbrüder F.________ und D.________ wurden für diese Lieferungen alle rechtskräftig verurteilt (betreffend den Beschuldigten Ziff. II.1.4. und II.1.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).