Die E-Mail enthielt eine Buchhaltung. Die für diesen Anklagepunkt relevanten Zeilen 32 und 33 der E-Mail dürfen nicht isoliert betrachtet werden. In die Würdigung miteinzubeziehen sind auch die vorangehenden Zeilen. Die Polizei interpretierte die Zeilen 27 bis 33 in der E-Mail folgendermassen (pag. 247 f.):