Sich Notizen zu machen könne nicht reichen für ein Anstalten Treffen. Es könne keine reine Verdachtsstrafbarkeit geben (pag. 3712). 15.4 Würdigung der Kammer Das entscheidende Beweismittel ist hier eine E-Mail, die der Beschuldigte am 13. September 2015 (nach seiner Verhaftung in Thailand) an K.________ geschickt hatte, mit der Anweisung, diese für ihn aufzubewahren (pag. 259 ff.). Am 22. Februar 2016 liess er sich diese von K.________ wieder auf sein damals illegal im Gefängnis besessenes Mobiltelefon schicken. Die E-Mail enthielt eine Buchhaltung.