Der Beschuldigte habe noch aus der Haft in Thailand Zugriff auf seine Bankkonten gehabt. Das Geschäft sei erwiesenermassen zu Stande gekommen und es habe ein Schuldspruch für das vollendete Delikt zu erfolgen (pag. 3709). Die Verteidigung vertrat hingegen die Auffassung, der Inhalt der E-Mail sei unklar und vielseitig interpretierbar. Die Interpretationen im Deliktsblatt Nr. 7 seien reine Vermutungen. Es sei offen, ob diese Geschäfte damals wirklich stattgefunden hätten, und unbekannt, wie der Beschuldigte daran beteiligt gewesen sein soll. Sich Notizen zu machen könne nicht reichen für ein Anstalten Treffen.