Dass der Beschuldigte sich nicht an dieses Geschäft erinnere, sei eine Schutzbehauptung. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, das Geschäft sei noch nicht erfolgt. Die Notiz dürfe aber nicht isoliert betrachtet werden. In den vorangehenden Zeilen seien die nachgewiesenen Geschäfte mit den Brüdern F.________ notiert und nach dem Geschäft mit K. seien noch weitere Einträge vorhanden. Wenn das Geschäft nicht zu Stande gekommen wäre, dann hätte man es nicht aufgeschrieben. Der Beschuldigte habe noch aus der Haft in Thailand Zugriff auf seine Bankkonten gehabt.