15.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz verwies auf den Anzeigerapport, Deliktsblatt 7 (pag. 405 ff). Der Argumentation des Beschuldigten, wonach es sich bei den Aufzeichnungen in den Zeilen 32 und 33 der sichergestellten E-Mail bloss um flüchtige Notizen handle, könne nicht gefolgt werden. Es liege auf der Hand, dass diesen konkrete oder beabsichtigte Drogenlieferungen zugrunde lägen. Anders liessen sich diese Notizen – auch im Gesamtzusammenhang betrachtet – nicht erklären. Zugunsten des Beschuldigten gehe sie jedoch davon aus, dass dieses Drogengeschäft noch nicht erfolgt sei.