Der Anklagegrundsatz ist verletzt. In diesem Punkt ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten somit einzustellen (vgl. oben Ziff. I.6.). Nebenbei ist zu erwähnen, dass wohl selbst bei Vornahme einer materiellen Prüfung, dem Grundsatz «in dubio pro reo» folgend ein Freispruch erfolgt wäre. Unbestritten erwarb H.________ am 5. April 2015 1‘000 Thaipillen vom Beschuldigten, übergeben durch den Kurier I.________ an J.________ (Ziff. I.1.7. der Anklageschrift bzw. rechtskräftiger Schuldspruch gemäss erstinstanzlichem Dispositiv Ziff.