24 aus diesen Telefongesprächen nicht ableiten. Der angegebene Deliktsort ist bloss eine Vermutung und die Spezifizierung des Methamphetamins (Crystal und/oder Thaipillen) und die Grössenordnung der gelieferten Menge ist nicht möglich. Die umschriebene Tathandlung besteht somit fast ausschliesslich aus unbekannten Komponenten. In Ziff. I.1.5. der Anklageschrift sind damit keine für eine rechtsgenügende Verteidigung erforderliche Angaben enthalten. Der Anklagegrundsatz ist verletzt.