Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf die Überwachungsmassnahmen ist nicht weiterführend, da die wichtigen Sachverhaltselemente immer in der Anklageschrift selbst enthalten sein müssen. Allerdings wäre auch den Überwachungsmassnahmen kein Tatzeitpunkt oder nachvollziehbar eingegrenzter Tatzeitraum zu entnehmen. Der erste beweismässig gesicherte Kontakt zwischen dem Beschuldigten und H.________ fand am 15. März 2015 um 16:47 Uhr per Telefon statt (pag. 384 ff.). In diesem Gespräch wurde über keine konkrete Lieferung gesprochen. Der Beschuldigte sagte H.________, dass in den nächsten Wochen nichts laufen werde (pag.