14.4 Würdigung der Kammer Ausgehend von den Ausführungen in Ziff. I.6.1 und II.12.4 oben ergibt sich, dass auch Ziffer I.1.5. der Anklageschrift dem Anklagegrundsatz nicht zu genügen vermag. Angeklagt ist ein unbestimmter Zeitraum vor dem 5. April 2015. Durch den im Lead von Ziff. I.1. der Anklageschrift genannten Gesamtzeitraum ab Herbst 2014, wird zwar eine weitere Eingrenzung vorgenommen, aber kein konkreter Zeitpunkt genannt. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf die Überwachungsmassnahmen ist nicht weiterführend, da die wichtigen Sachverhaltselemente immer in der Anklageschrift selbst enthalten sein müssen.