Es sei immer um Methamphetamin gegangen. Es könne nicht gesagt werden, ob es um Crystal oder Thaipillen gegangen sei. Was bekannt sei, sei in der Anklageschrift ausgeführt worden. Der genaue Preis sei kein notwendiges Element für eine wirksame Verteidigung bzw. die Wahrung des Anklagegrundsatzes (pag. 3708). Die Verteidigung plädierte hingegen, dass in diesem Punkt der Anklagegrundsatz infolge der ungenauen Umschreibung in der Anklageschrift verletzt sei. Aus der Äusserung von H.________ einen bereits erfolgten Drogenhandel abzuleiten, sei willkürlich (pag. 3712). 14.4 Würdigung der Kammer