Die Staatsanwaltschaft verlangte in diesem Anklagepunkt mit der Berufung einen Schuldspruch. Sie führte unter anderem aus, die Zeitspanne sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz gar dreifach definiert: Im Lead (von Herbst 2014 bis 8. September 2015), in der Anklageziffer mit «vor dem 5. April 2015» und sie lasse sich mit den Überwachungsmassnahmen noch weiter eingrenzen. Die Mitteilung von H.________ an den Beschuldigten, wonach er nicht selber komme, sondern wieder derselbe wie das letzte Mal, beweise, dass es schon vor dem 5. April 2015 eine Lieferung gegeben habe. Es sei immer um Methamphetamin gegangen.