23 14.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass in diesem Punkt die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift dem Anklagegrundsatz nicht genüge. Wann genau, was (Crystal/Thaipillen), wieviel, zu welchem Preis veräussert worden sei, bleibe alles offen. Der Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf freizusprechen (pag. 3582, S. 21 der Urteilsbegründung). 14.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft verlangte in diesem Anklagepunkt mit der Berufung einen Schuldspruch.