vom 4. Dezember 2018 verwiesen. Die Erwägungen dazu sind die Folgenden (S. 29 ff. der Urteilsbegründung SK 18 158): Fürs Erste ist einerseits festzustellen, dass es beim Erwerb vom März 2015 allein schon auf Grund eines Kurierlohnes von CHF 5‘000.00 mengenmässig entschieden mehr Methamphetamin gewesen sein muss als bei der Probelieferung anfangs Dezember 2014, auch wenn die Menge dort unbekannt war (Ziffer A.1.1.2. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.1.).