der Urteilsbegründung SK 18 158). Allerdings war im Verfahren betreffend F.________, anders als vorliegend, keine Drogenmenge in der Anklageschrift aufgeführt. Seltsam erscheint der Kammer im Übrigen, dass die Staatsanwaltschaft anders als bei F.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten neben den 500 Gramm Crystal nicht auch noch die Thaipillen erwähnte. Mangels Anklage können diese hier nicht berücksichtigt werden, sodass nur die Lieferung von 500 Gramm Crystal zu prüfen ist. Betreffend diese Menge wird auf die Erwägungen in der Begründung zum Urteil der Kammer gegen F.________ vom 4. Dezember 2018 verwiesen.